Familienrecht

Der Statistik zufolge wird in der Bundesrepublik jede dritte Ehe geschieden.

Zuständig für die Scheidung sind die bei den Amtsgerichten eingerichteten Familiengerichte.
Soll eine Ehe geschieden werden, muss nach der gesetzlichen Vorgabe der Scheidungsantrag durch einen Anwalt gestellt werden. In einem Scheidungsverfahren muss in der Regel auch ein so genannter Rentenversorgungsausgleich durchgeführt werden.

Durch diesen Versorgungsausgleich sollen im Ergebnis sämtliche in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden.
Alle anderen Fragen (Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung, Sorgerecht, Umgangsrecht) können die Parteien grundsätzlich untereinander, das heißt ohne anwaltliche Hilfe, regeln.
Gleichwohl empfiehlt sich insbesondere vor dem Hintergrund der emotionalen Belastungen eine anwaltliche Begleitung.
Exakte Unterhaltsberechnungen dürften ohne Hinzuziehung einer rechtskundigen Person kaum möglich sein.
Anders verhält es sich in den allermeisten Fällen bei der Aufteilung der Haushaltsgegenstände und des Hausrats. Hier ist zumeist eine einvernehmliche Regelung der Parteien untereinander möglich.

Hoch problematisch können die Fragen betreffend die gemeinsamen Kinder sein. Die Kinder werden im Falle der räumlichen Trennung ihren Lebensmittelpunkt zumeist nur bei einem Elternteil haben können. Dem anderen Elternteil steht ein so genanntes Umgangs- und Besuchsrecht zu.

Grundsätzlich bleibt es auch bei einer Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Dies bedeutet, dass bei bedeutenden Entscheidungen, die Einfluss auf den weiteren Lebensweg des Kindes haben, eine gemeinsame Elternentscheidung erforderlich ist (z.B. Religionszugehörigkeit, Wahl der Schule, medizinische Behandlungen von einigem Ausmaß etc.). In den Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Sofern die Eltern in Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts keine einvernehmliche Regelung herbeiführen können, ist der erste Ansprechpartner das Jugendamt, welches vermittelnd tätig wird. Sollten diese Vermittlungsbemühungen scheitern, ist eine gerichtliche Regelung erforderlich.

Familiensachen sind darüberhinaus unter anderem auch Abstammungssachen (z.B. Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung), Adoptionssachen und Gewaltschutzsachen (zivilrechtlicher Schutz bei Übergriffen und bei Stalking etc.)

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